
(Bild: Florian Adler) Der bayerische Verfassungsgerichtshof in München stärkt geschlossene Gesellschaften
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Popularklage abgewiesen, in der gefordert wurde, das Rauchen in Raucherclubs wieder grundsätzlich zu erlauben. Gleichzeitig hat das Gericht aber auf die Möglichkeit hingewiesen, dass in sogenannten “geschlossenen Gesellschaften” das Rauchen erlaubt sei und dass dies auch für Raucherclubs gilt.
Der Antragsteller hatte in seiner Klage gefordert, dass das bayerische Rauchverbot für Rauchervereine nicht gelten kann, da diese Regelung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstößt. Anders als bei Besuchern öffentlich zugänglicher Räume sei bei Besuchern solcher Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten, die Rauchern vorbehalten seien, ein Einverständnis mit der potenziellen Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen gegeben. Daher sei die Regelung, die seit dem 1. August 2010 gilt, unverhältnismäßig.
Da das Rauchverbot, so der Antragsteller, keine erzieherische Aufgabe habe, sondern den Zweck, Nichtraucher zu schützen, dürfe es in Räumlichkeiten, die nur Rauchern zugänglich sind, nicht gelten. Es widerspreche einem schlüssigen Nichtraucherschutzkonzept, dass in einer Gaststätte bei der Vorstandsitzung eines Vereins im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft sogar im Beisein Minderjähriger geraucht werden dürfe, bei dem Treffen eines Raucherclubs indes nicht.
Sowohl der Bayerische Landtag als auch die Bayerische Staatsregierung sowie die Initiatoren des Volksbegehrens, welche das arbeitsplatzvernichtende Rauchverbot installierten, empfahlen, die Popularklage abzuweisen. Es gebe keine Gaststätten, die “nicht öffentlich zugänglich” seien und Raucherclubs hätten im Gegensatz zu geschlossenen Gesellschaften eine “offene Mitgliederstruktur”. Vielleicht sollte man den Damen und Herren empfehlen, in München die diversen Clubs zu betreten – dann würden Sie sehen, dass die Türsteher sehr wohl dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit keinen Zugang zu vielen Lokalen hat. Es gibt sogar ein Lokal, das grundsätzlich keine Frauen einlässt.
Das Gericht wies darauf hin, dass geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen seien und vereinsinterne Treffen von Rauchervereinen eine geschlossene Gesellschaft darstellen – und dort sei das Rauchen ja gestattet. Das oberste bayerische Gericht wies ebenfalls darauf hin, dass das bayerische Rauchverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (und somit auch bei Vereinstreffen) nur dann gilt, wenn diese “öffentlich zugänglich” sind, was bei einer geschlossenen Gesellschaft nicht der Fall ist.
Die Begründung zur Abweisung der Popularklage liest sich allerdings in Teilen absolut abenteuerlich: “Der Gesetzgeber darf dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder -clubs vorbehalten sind. Er darf davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen in nicht unbeträchtlicher Zahl auch Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen Gründen beigetreten sind, z. B. um soziale Kontakte zu pflegen oder gastronomische Angebote nutzen zu können. Dass sich diese nicht rauchenden Vereinsmitglieder dem Rauch aufgrund einer bewussten und eigenverantwortlichen Entscheidung aussetzen, stellt ihre Schutzwürdigkeit und damit die Legitimität des gesetzgeberischen Anliegens nicht infrage. Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt – ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals – typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können.”
Das Gericht setzt aber noch ein “Argument” auf diese seltsame Konstruktion: “Selbst wenn nach der Vereinssatzung nur erklärte Raucher als Mitglieder zugelassen sind und im gemeinschaftlichen Rauchen der einzige Vereinszweck liegt, ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass tatsächlich keine Nichtraucher in die rauchbelasteten Räumen gelangen können.” Und weiter: “Aufnahme- und Zutrittsverbote für Nichtraucher lassen sich bei Rauchervereinen, die nicht auf einen Kreis enger Bekannter beschränkt, sondern auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichtet sind und einem breiteren Publikum offenstehen, nicht wirksam durchsetzen. Die Vereine könnten zwar von allen neu aufzunehmenden Mitgliedern die schriftliche Erklärung verlangen, regelmäßiger Raucher zu sein. Ob eine solche Selbstauskunft der Wahrheit entspricht, kann aber nicht vorab überprüft, sondern allenfalls nach längerer Zeit anhand des tatsächlichen Verhaltens beurteilt werden. Rauchervereine und -clubs können daher selbst bei ernsthaftem Bemühen nicht verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben auch Nichtraucher zumindest zeitweilig die Mitgliedschaft erwerben und damit Zutritt zu den Vereinslokalen erhalten.”
Das Gericht unterstellt also, dass in Rauchervereinen Nichtraucher Mitglieder sind, die zwangsgeschützt werden müssen. Diese Interpretation ist äußerst fragwürdig, denn dann müsste man bei Schwimmvereinen auch Sorge dafür tragen, dass Nichtschwimmer nicht in zu tiefes Wasser gelangen können.
Die Stärkung geschlossener Gesellschaften wird im Urteil explizit erwähnt: “Sachlich gerechtfertigt ist auch die in Art. 2 Nr. 8 GSG enthaltene Ungleichbehandlung zwischen den auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereinen bzw. -clubs und sog. echten geschlossenen Gesellschaften. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen, auch wenn sie nicht immer der Privatsphäre (z. B. Familienfeier), sondern zum Teil bereits der Sozialsphäre zuzurechnen sind (z. B. Betriebsfeier), im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können.”
Leider definierte das oberste bayerische Gericht nicht, was nun genau eine “geschlossene Gesellschaft” ist und öffnet dadurch der Willkür verschiedener Amtsrichter (Rauchernews berichtete) weiter Tür und Tor. Wörtlich schrieb das Gericht in seiner Urteilsbegründung: “Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dagegen kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im Popularklageverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, sondern im fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist.”
Auf das vom Antragsteller hingewiesene faktische Verbot, dass sich Rauchvereine durch das bayerische Rauchverbot nicht in Gaststätten treffen könnten um dort ihrem Vereinszweck, dem Rauchen, nachzugehen, erwiderte das Gericht, dass dem nicht so sei, da “die Mitglieder von Rauchervereinen sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen” können.
http://www.rauchernews.de/news/2012/02/04/verfassungsgericht-staerkt-raucherlaubnis-in-geschlossenen-gesellschaften/
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Gruß
Der Honigmann
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