…..obwohl diese niemals vom Bund de jure legitimiert werden können.
…..denn das Vereinte(vereinheitlichte!) Deutschland ist eine Farce..!!
Fazit: Die Drei-Mächte-Rechte bleiben in Kraft.
Dass die Souveränität der gelöschten BRvonDeutschland tatsächlich nicht besteht und niemals bestand, zeigen ebenfalls die Notenwechsel aus dem Jahr 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1387):
Zitate
Folgende Teile des Überleitungsvertrages bleiben weiterhin in Kraft:
Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:
Teil I – Artikel 1
5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden“, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte,
die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) – mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.
Teil I – Artikel 2
1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Teil VI – Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen (!), das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden..
(Lassen Sie sich bitte besonders diesen Artikel auf der Zunge zergehen – wir besitzen in Wirklichkeit gar nichts..!)
Teil IX – Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, ! § ! die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen* § *, gegen die Staaten, welche die Erklärung
der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in
Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; § auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen..§ !
Teil X – Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt, +++ § dass nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher +++ § die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt..(!)
In diesem Zusammenhang möchte iCh noch speziell auf eine Veränderung einer Formulierung des „Deutschlandvertrages“ hinweisen, die im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“
..neu gefasst wurde:
Die Formulierung „in oder in bezug auf Berlin“ hat es nämlich in sich.
Da alle Alliierten Anweisungen und Gesetze sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle das übrige Deutschland betreffenden Anordnungen und alliierten Gesetze in Kraft,
die nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind..!
Das “Bundesverfassungslosgericht” hat hierzu im Jahr 1998 festgestellt:
Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) aufgehoben.
Art. 7 Abs. 1 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) betrifft nur Vereinbarungen
..der vier Mächte, nicht solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag.
Art. 7 Abs. 2 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) zieht nur die sich „demgemäß“ ergebende Konsequenz.
Deutschland hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit zusammen-hängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen..
(Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1981/97).
Ende der Zitate..
Im Klartext: Zwar sind die Regelungen der „Vier Mächte“ mit dem Rückzug der sowjetischen Streitkräfte suspendiert worden, dies betrifft aber nicht die besatzungsrechtlichen Regelungen mit den „Drei Mächten“, die weiterhin volle Gültigkeit haben..!
Und da Deutschland demnach immer noch besetztes Gebiet ist, liegen die hoheitlichen Rechte nach wie vor bei den Besatzern…..
PUNKT..!
Fortsetzung folgt.. 
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Gruß
Der Honigmann
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